GASTRONOMIE KÜCHEN UND GERÄTE

 



Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundsätzliches
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen basieren auf schweizerischem Recht und stellen einen integrierenden Bestandteil des Angebotes bzw. der Auftragsbestätigung des Lieferanten dar. Weitere oder anders lautende Abmachungen werden nur anerkannt, wenn diese in der Auftragsbestätigung festgehalten oder durch den Lieferanten schriftlich bestätigt sind.

2. Offerten und Auftragsannahme
Die Offertunterlagen, wie Zeichnungen usw. bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen Dritten ohne deren schriftliche Einwilligung nicht zur Kenntnis gebracht werden. Die Angebote sind unverbindlich. Der Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Lieferanten verbindlich. Eine detaillierte Auftragsbestätigung wird nach Abklärung aller Einzelheiten aufgrund der Ausführungspläne erstellt, wobei allfällige Abweichungen von den offerierten Anlagen darin durch Mehr- oder Minderpreis berücksichtigt werden.

3. Preise
Die Preise verstehen sich für Lieferungen innerhalb der Schweiz inkl. Verpackung, franko Baustelle, bzw. per Frachtgut franko Talbahnstation. Für das Abladen müssen bauseitig Hilfspersonal und die benötigten Transportvorrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Bauseitig sind zu erstellen: Sanitär-, Elektro- und Gas-Installationen sowie Dampfabzüge, Kamine, Tankleitungen und alle andern notwendigen bauseitigen Arbeiten sowie die erforderlichen Gerüste und Geräte wie z.B. Hebebühne, Autokran usw., für das Einbringen der Apparate und Ausrüstungen.
Mit dem Abgang der Produkte ab Werk gehen alle Risiken zu Lasten des Käufers, selbst wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt. Die Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
Die vom Lieferanten bestätigten Preise behalten ihre Gültigkeit bis zum bestätigten Termin, jedoch längstens 5 Monate ab Bestellungseingang. Nach dieser Frist kommen die gültigen Tagespreise zur Anwendung, falls nicht eine besondere Preisanpassung z.B. Gleitpreisformel, vereinbart wurde.

4. Zahlungsbedingungen
bis Fr. 3'000.-:     30 Tage dato Faktura, rein netto
bis Fr. 25'000.-:     50% bei Auftragserteilung, 50% 30 Tage nach Ablieferung netto
ab  Fr. 25‘000.-:     40% bei Auftragserteilung, 40% vor Lieferung,
20% 10 Tage nach Ablieferung netto

Kommt der Auftraggeber/Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so wird ein Verzugszins von 8% pro Jahr in Rechnung gestellt. Überdies müssen sämtliche in Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug entstehenden Kosten vergütet werden
Können die Montagearbeiten wegen Bauverzögerung nicht wie vereinbart begonnen und durchgeführt werden, ist der Lieferant berechtigt, weitere Teilzahlungen, die dem Wert der bereits hergestellten Anlagen entsprechen, zu fordern. Erfolgen die durch den Auftraggeber zu leistenden Teilzahlungen nicht termingerecht, ist der Lieferant berechtigt, die Auftragsbearbeitung bis zum Eintreffen der Zahlung einzustellen und neben Verzugszinsforderungen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Terminvereinbarungen sind dadurch aufgelöst und müssen neu festgelegt werden.
Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.

5. Mass- und Fabrikationsgrundlagen
Nach Auftragserteilung erstellt der Lieferant aufgrund der Unterlagen des Käufers die Ausführungspläne, welche durch den Käufer zu unterzeichnen sind. Mit der Unterzeichnung «Gut zur Ausführung» wird das Einverständnis zur Gestaltung, Bestückung und Abmessungen bestätigt.

6. Lieferfristen
Die vereinbarte Lieferfrist gilt unter Vorbehalt unvorhergesehener Hindernisse und höherer Gewalt. Konventionalstrafen sind ausgeschlossen. Der Lieferant muss sich zudem vorbehalten, den Termin angemessen zu verlängern, wenn die erforderlichen technischen oder andere Angaben zu spät geliefert werden, bzw. die Voraussetzung zur Beschaffung derselben nicht rechtzeitig gegeben ist, z.B. Baumasse, ebenso, wenn die vereinbarten Teilzahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden.
Verzögerungen in der Ablieferung berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelchen daraus entstehenden Schaden zu verlangen.
Bei Abnahmeverzögerung versandbereiter Waren können diese auf Rechnung und Gefahr des Käufers gegen angemessene Lagergebühren eingelagert werden.

7. Bewilligung
Allfällige Bau- und Betriebsbewilligungen sowie andere behördliche Genehmigungen sind Sache des Käufers.
8. Montage
Der Montageort muss ebenerdig mit Rollmaterial zugänglich sein. Die Montagekosten werden normalerweise nach Ergebnis verrechnet und zwar zu den jeweils geltenden Pauschal-Stundensätzen des Lieferanten, um- fassend Löhne, Reisespesen, Unterkunft, Verpflegung sowie Übernachtung. Montagerapporte sind durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung zu visieren. Nicht durch den Lieferanten verschuldete Mehraufwendungen und Wartezeiten werden dem Käufer belastet, auch wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine Montagepauschale vereinbart worden ist oder die Montagekosten in den Verkaufspreisen inbegriffen sind. Für Werkzeuge, Kleinmaterial und Personaleffekten der Monteure ist ein abschliessbarer Raum zur Verfügung zu stellen.

9. Baubeschädigungen und Diebstahl
Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen oder Diebstähle werden vom Lieferanten nur anerkannt und übernommen, wenn sie nachweisbar durch dessen Monteure verursacht worden sind.

10. Regiearbeiten
Durch die Bauherrschaft bzw. Bauleitung verlangte Änderungen oder Ergänzungsarbeiten werden aufgrund eines unterzeichneten Regierapportes der Bauleitung gemäss Tagesansätzen verrechnet (analog Montage). Das dabei verwendete Material wird als Nachtragsbestellung betrachtet und separat in Rechnung gestellt.

11. Bausubstanz
Die Wand- Boden- und Deckenkonstruktion, sowie deren Oberflächen müssen auf den Betrieb einer Gastronomie- oder Produktionsküche ausgelegt sein. Jegliche Haftungsansprüche für mittelbare und unmittelbare Schäden an Personen und Sachen werden wegbedungen.  

12. Versicherung
Die Monteure sind gegen Unfall versichert. Für durch den Lieferanten verschuldete Personen- und Bauschäden besteht eine Haftpflichtversicherung.

13. Schutz der Einrichtungen und der gelieferten Ware
Die Chromstahl-Oberflächen sind mit einer Schutzfolie versehen. Sie verhindert Kratzer durch leichte Einwirkungen auf die Oberfläche, z.B. wischen mit weichen Besen oder Lappen. Kein Schutz gegen Schlag und hohe Flächenpressung. Die Entfernung der Schutzfolien erfolgt bauseits, erst bei der Endreinigung. Gelieferte und/oder eingebaute Apparate sind unverpackt, ev. mit Schutzfolien versehen. Der Käufer, bzw. dessen Vertreter / Bauleitung sorgt nach erfolgter Lieferung / Montage der Einrichtungen, Produkte und Apparate für genügend Schutz vor Schlag, Beschmutzung und Beschädigung.
Schäden irgendwelcher Art an Bauteilen oder Diebstahl werden nur anerkannt, wenn Sie nachweisbar durch eigenes Personal verursacht wurden.

14. Bauabnahme
Nach Beendigung der Montage muss die Lieferung durch die Bauherrschaft oder deren Vertreter kontrolliert und die Übernahme auf dem Monteurrapport oder Lieferschein schriftlich bestätigt werden. Die Übernahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Bauherrschaft oder deren Vertretung nach zweimaliger Aufforderung zu diesem Anlass nicht Hand bietet.

15. Garantie

1 Jahr nach Ablieferung der Artikel auf alle nachgewiesenen Material- und Fabrikationsfehler, sofern die obligatorische kostenpflichtige
Wartung durchgeführt wurde. Diese Garantie gilt anstelle der gesetzlichen Gewährleistung und besteht darin, dass Ultrasa Material- und Fabrikationsfehler am Lieferort beim Kunden in der Schweiz kostenlos behebt, die der Kunde der Ultrasa AG während der Garantiedauer meldet.

16. Haftung
Schadenersatzansprüche für mittelbare und unmittelbare Schäden an Personen und Sachen werden wegbedungen. Weitergehende Schadenersatzansprüche für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden werden wegbedungen (insbesondere auch Folgeschäden am Kühlgut).
 

17. Anerkennung
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Käufer die vorgenannten Verkaufs- und Lieferbedingungen, jede Abweichung bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

18. Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand
Die gelieferten bzw. installierten Produkte bleiben Eigentum der Ultrasa AG bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und der Ultrasa AG. Die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes oder des Bauhandwerkerpfandrechtes bleibt vorbehalten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter vor Eigentumsübergang hat der Käufer die Ultrasa AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Ultrasa AG ihre Rechte wahrnehmen kann. Der Käufer haftet für den der Ultrasa AG entstandenen Ausfall.
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Ultrasa AG.